Entstehen beim Betrieb eines Notstromaggregats Lärm- und Abgasemissionen und gibt es Grenzwerte?

Es liegt in der Natur der Sache: Wo ein Verbrennungsmotor läuft, entstehen Lärm und Abgase – auch bei Notstromaggregaten. Je nachdem, zu welcher Tageszeit und in welcher Umgebung sie betrieben werden – Industrie- oder Wohngebiete oder in der Nähe von Kurgebieten – gelten unterschiedliche Grenzwerte bezüglich Lärm- und Abgasemission.

Geregelt werden die zulässigen Maximalwerte in der 44. Verordnung des Bundesimmisionsschutzgesetzes (BImSchV). Sie richtet sich an Betreiber von Notstromaggregaten (bzw. Netzersatzanlagen), die mit einer Feuerungswärmeleistung von einem Megawatt oder mehr arbeiten und zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden im Jahr betrieben werden oder ausschließlich im Notbetrieb zum Einsatz kommen. Die 44. BImSchV. umfasst neben Grenzwerten auch einzuhaltende Messintervalle und Nachweise, die zu erbringen sind.

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Wir haben Ihnen hier weitere Fragen und Antworten zum Thema "Grenzwerte für Lärm- & Abgasemission bei Notstromaggregaten" zusammengefasst:

Die Grenzwerte für die maximal zugelassene Lärmbelastung variieren je nach Tages- und Nachtzeit sowie nach Standort des Notstromaggregats. Zwischen 6 und 22 Uhr gilt in Industriegebieten ein Maximalwert von 70 dB, in Gewerbegebieten 65 dB, in Dorf- und Mischgebieten 60 dB, in reinen Wohngebieten 50 dB und in Kurgebieten beziehungsweise in der Nähe von Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen 45 dB. In der Nacht, zwischen 22 und 6 Uhr, sind die zugelassenen Werte entsprechend niedriger. Es ist ein Abstand von 10 Metern rund um die Lärmquelle einzuhalten und die Werte dürfen am nächstliegenden geöffneten Fenster nicht überschritten werden.

Wichtig zu wissen: Diese Grenzwerte gelten für anmeldepflichtige Notstromaggregate – also solche, die eine Verbindung zum öffentlichen Stromnetz herstellen und/oder eine Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt überschreiten und länger als 6 Monate aufgestellt werden.

Der Gesetzgeber gestattet kurzzeitige Überschreitungen der zulässigen Richtwerte um 30 dB am Tag sowie um 30 dB in der Nacht. Kommt es zu einer Notsituation und sind die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht, ist im Umkreis befindlichen Betroffenen eine höhere Lärmbelastung zuzumuten.

Besonders leise Aggregate erzeugen einen Schallleistungspegel von weniger als 60 dB. In unserem Angebot an Stromaggregaten zur Miete oder zum Verkauf finden Sie besonders leise Stromerzeuger mit einem Schallpegel von nur 57 dB.

Dieselbetriebene Notstromaggregate müssen strikte Vorgaben hinsichtlich Emissionsstandards einhalten. Seit 1. Januar 2019 gilt europaweit die Abgasstufe/Stage 5, die strenge Grenzwerte vorschreibt für den Ausstoß von Luftschadstoffen durch motorisierte Maschinen und Geräte, die nicht als Straßenfahrzeuge gelten. Sie betrifft hauptsächlich Dauerbetriebsaggregate, mobile Aggregate, Baustellenaggregate sowie Aggregate in Tunneln. Im Wesentlichen geht es dabei um die Reduktion von Feinstaub und Stickoxiden, die mithilfe von ausgefeilten Filtersystemen gelingt. Die Abgasstufe legt den Partikelgrenzwert auf maximal 0,6 g/kWh und die Ausstoßgrenze für Kohlenwasserstoffe (NOx und HC) sowie für Stickoxide auf 7,5 g/kWh fest. Bei H&N Energie finden Sie leistungsstarke Geräte, die diesen Vorgaben entsprechen.

Für festeingebaute Stromaggregate im Notbetrieb (< 300 h) gilt ab ca. 500kVA:

  • Stickoxyde haben keinen Grenzwert, die Werte müssen jedoch alle 3 Jahre ermittelt werden.
  • Der Gesamtstaub darf 5mg/Nm3 mit Partikelfilter oder 50mg/Nm3 ohne Partikelfilter betragen.
  • CO hat keinen Grenzwert, es müssen jedoch jährlich die aktuellen Werte ermittelt werden.
  • HC hat keinen Grenzwert.

Für festeingebaute Stromaggregate im Notbetrieb bis 500kVA gilt weiterhin die TA-Luft, über die wir Sie im FAQ-Beitrag zum Standort des Aggregats informieren. Zudem schreiben gewisse Städte sowohl bei mobilen Aggregaten sowie festen Aggregaten den Einbau/die Verwendung eines Rußpartikelfilters vor.

Für die folgenden Schadstoffkomponenten müssen regelmäßig Emissionswerte ermittelt werden: Gesamtstaub (jährlich bei Anlagen ohne Rußfilter), CO-Emissionen (jährlich beziehungsweise alle drei Jahre, je nach Anlagentyp), NOx-Emissionen (alle drei Jahre) und Formaldehyd (einmalig).